Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner: Zahlung über mehrere Jahre hinweg bindet Arbeitgeber

17-FEB-10

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, muss er sie auch in den Folgejahren zahlen. Das gilt selbst dann, wenn er gegenüber den Betriebsrentnern später erklärt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren und er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis «Versorgungsbezug freiwillige Leistung» abrechnet. Ob die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung widersprochen haben oder nicht, ist unerheblich, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat. Der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.

Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe von zunächst 500 Mark und dann 250 Euro gezahlt hatte. Zwar hatte die Arbeitgeberin den Versorgungsberechtigten mitgeteilt, sie werde die freiwillige Leistung nach Ablauf von drei Jahren einstellen. Dies beseitigte laut BAG die betriebliche Übung aber ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen «Versorgungsbezug freiwillige Leistung».

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010, 3 AZR 123/08