Stiftungsrecht: Zahlungen an Destinatäre sind keine Kapitaleinkünfte

23-FEB-10

Zahlungen, die eine Stiftung an die - nach ihrer Satzung begünstigten - Personen leistet, gehören nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. (In dem konkreten Fall hatte eine von einem Gutsbesitzer errichtete Familienstiftung, die nach ihrer Satzung an bestimmte Familienmitglieder zu leisten hatte, entsprechende Überweisungen getätigt. Das Finanzamt verlangte dafür Kapitalertragsteuer. Das FG stellte fest, dass nicht jegliche Leistung einer Körperschaft zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten, sondern "nur solche, die ihrer Natur nach Gewinnbeteiligungen aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also Gewinnausschüttungen, vergleichbar seien. Die begünstigten Destinatäre einer Stiftung seien an dieser aber nicht "vermögensmäßig beteiligt". Denn eine Stiftung sei eine rechtlich verselbständige Vermögensmasse, an der eine Beteiligung nicht entstehen könne.) (FG Berlin-Brandenburg, 8 K 9250/07)